Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1.1.      Für alle Bestellungen der Firma LEITENBERGER Mess- und Regeltechnik GmbH - im folgenden Firma LR-MRT genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragsnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

§ 1.2.     Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

§ 1.3.     Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 1.4.     Für alle Verträge gilt für die Firma LR-MRT eine sofortige Kündigungs- möglichkeit ohne Einhaltung einer jeglichen Frist zum Monatsende.

Für den Fall der Unwirksamkeit der vorgenannten Regelung gilt das Gesetz.

§ 2. LIEFERUNG UND VERSAND

§ 2.1.      Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der LR-MRT zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragsnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

§ 2.2.      Der   Auftragsnehmer   hat   die   Versandvorschriften   der   Firma   LR-MRT und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Firma LR- MRT angegeben.

§ 2.3.      Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragsnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

§ 3. LIEFERFRISTEN, LIEFERTERMINE

§ 3.1.      Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

§ 3.2.      Die LR-MRT ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragsnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

§ 4. QUALITÄT UND ABNAHME

§ 4.1       Der Auftragsnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.

§ 4.2       Die Firma LR-MRT behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragsnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden.  Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragsnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

§ 4.3.      Für Maße, Gewichte und Stückzahlen   einer   Lieferung   sind   die   bei   der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

§ 4.4.      Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

§ 5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 5.1      Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der Firma LR-MRT zugute.

§ 5.2      Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 5.3      Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die Firma LR-MRT berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

§ 5.4      Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung.

§ 6. AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG

§ 6.1      Der Auftragsnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

§ 6.2      Die Abtretung von Forderungen gegen die LR-MRT ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. 

§ 7. GEWÄHRLEISTUNG

§ 7.1      Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragsnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragsnehmer stellt die Firma LR-MRT auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen   Mängeln, Verletzung   von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragsnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

§ 7.2      Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

§7.3       Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragsnehmer nach Wahl durch Firma LR- MRT kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die Firma LR-MRT- nach Rücksprache mit dem Auftragsnehmer - berechtigt, auf   Kosten   des   Auftragsnehmers   die   Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragsnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.  Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten   statistischen    Prüfverfahren   die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist Firma LR- MRT berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragsnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragsnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

§7.4        Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragsnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

§7.5       Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten.  Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die Firma LR-MRT erfolgen. 

§ 8. Informationen und Daten

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragsnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum.  Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

§ 9. SCHUTZRECHTE DRITTER

Der Auftragsnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht   entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Firma LR-MRT dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragsnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

§ 10. DATENSCHUTZ

Der Auftragsnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

§ 11. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

§ 12. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / RECHTSSTATUS

§12.1      Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe der Firma LR-ATG.

§12.2      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§12.3      Gerichtsstand ist der Firmensitz der LEITENBERGER Mess- und Regeltechnik GmbH, 72138 Kirchentellinsfurt

§ 13. ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN

Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

LEITENBERGER Mess- und Regeltechnik GmbH

Bahnhofstrasse 32/33 – 72138 Kirchentellinsfurt - Germany

EGB Version 1.0 Stand: 31.01.2022

Nachhaltigkeitsanforderungen an Lieferanten

1. Grundsatz

Unsere Lieferanten und Geschäftspartner verpflichten sich, bei allen Geschäftsaktivitäten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachzukommen. Lieferanten müssen die Grundsätze dieses Verhaltenskodex einhalten, indem sie innerhalb ihrer Organisation geeignete Mittel bereitstellen und alle für sie geltenden Grundsätze in Richtlinien und Verfahren aufnehmen.

2. Kinderarbeit und junge Arbeitnehmer

Wir lehnen Kinderarbeit in unserer Lieferkette ab. Lieferanten müssen jede Form von Kinderarbeit in ihrem Unternehmen verhindern. Mitarbeiter unter dem gesetzlichen Mindestalter dürfen nicht beschäftigt werden.

3. Löhne, Sozialleistungen und Arbeitszeit

Lieferanten müssen geltende gesetzliche Vorschriften zur Arbeitszeit einhalten. Die Vergütung muss den Mitarbeitern regelmäßig, pünktlich und vollständig in Übereinstimmung mit geltendem Recht gezahlt werden und den geltenden nationalen Vergütungsgesetzen entsprechen. Vergütungen und andere Leistungen sollen den Mitarbeitern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen.

4. Zwangsarbeit

Unsere Lieferanten beteiligen sich nicht an Menschenhandel oder Zwangsarbeit.

5. Vereinigungsfreiheit

Unsere Lieferanten schützen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen.

6. Arbeits- und Gesundheitsschutz

Lieferanten müssen nationale Standards für sichere und hygienische Arbeitsbedingungen einhalten und in diesem Rahmen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ergreifen, um gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

7. Diskriminierung und Belästigung

Die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter muss ein Grundprinzip der Unternehmenspolitik des Lieferanten sein. Diskriminierendes Verhalten, oft gewollt oder ungewollt, bezieht sich auf irrelevante persönliche Merkmale wie Alter, Behinderung, Rasse, Familienstand, Geschlecht, Geschlechtsausdruck und -identität, genetische Informationen, nationale Herkunft, körperliche Merkmale, politische Zugehörigkeit, Schwangerschaft, Religion, soziale Herkunft, sexuelle Orientierung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder andere rechtswidrige Kriterien. Lieferanten müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter keiner Form von Belästigung oder Diskriminierung ausgesetzt sind.

8. Korruption, Erpressung und Bestechung

Unsere Lieferanten tolerieren keine Korruption, Erpressung oder Bestechung. Lieferanten akzeptieren im Umgang mit Geschäftspartnern oder Amtsträgern niemals Bestechungsgelder oder andere rechtswidrige Anreize (z. B. Schmiergelder). Lieferanten dürfen Mitarbeitern von Leitenberger keine Geschenke oder andere persönliche Vorteile anbieten, die als Bestechung angesehen werden könnten. Generell dürfen Geschenke oder Einladungen nicht dazu verwendet werden, eine Geschäftsbeziehung unangemessen zu beeinflussen oder gegen geltende Gesetze oder ethische Standards zu verstoßen.

9. Datenschutz und geistiges Eigentum

Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen in angemessener Weise zu verwenden und entsprechend zu schützen. Sie müssen sicherstellen, dass schützenswerte Daten und das gültige geistige Eigentum Ihrer eigenen Mitarbeiter und Geschäftspartner geschützt sind. Informationssysteme, die vertrauliche Informationen oder Daten von Kunden und Geschäftspartnern enthalten, werden beim Lieferanten ordnungsgemäß verwaltet und vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Nutzung, Offenlegung, Änderung oder Vernichtung von Daten geschützt. Die Lieferanten erheben nur zu legitimen Geschäftszwecken personenbezogene Informationen, nutzen sie nur auf legale, transparente und sichere Weise und geben sie ausschließlich an zugriffsberechtigte Personen weiter. Sie schützen die Informationen gemäß den Sicherheitsvorschriften, bewahren sie nur so lange wie nötig auf und verpflichten Dritte mit Zugriff auf personenbezogene Informationen zu deren Schutz.

10. Finanzielle Verantwortung

Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete Business-Continuity-Pläne für betriebliche Aktivitäten zu entwickeln, die das Geschäft des Kunden unterstützen.

11. Offenlegung von Informationen

Unsere Lieferanten verpflichten sich zur sofortigen Lösung kritischer Probleme, die sich negativ auf die Qualität von Waren und Dienstleistungen auswirken könnten. Sie räumen uns das Recht ein, ihre Nachhaltigkeitsleistung mit angemessener Vorankündigung zu überprüfen.

12. Fairer Wettbewerb und Kartellrecht

Die Lieferanten stellen einen fairen Wettbewerb und die Einhaltung geltender und anwendbarer Wettbewerbs- und Kartellgesetze sicher. Sie werden keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen mit Wettbewerbern, Lieferanten, Kunden oder anderen Dritten treffen.

13. Plagiate

Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen in seiner Verantwortung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Produkte des Kunden oder deren verwendbare Komponenten oder Rohstoffe und das damit verbundene Know-how nicht in die Hände von Fälschern, Schmugglern, Dieben oder anderen unbefugten Personen gelangen.

14. Geistiges Eigentum

Lieferanten müssen vertrauliche Informationen angemessen verwenden und angemessen schützen. Lieferanten müssen sicherstellen, dass schützenswerte Daten und geltende Eigentumsrechte unserer eigenen Mitarbeiter und Geschäftspartner geschützt werden.

15. Ausfuhrkontrollen und Wirtschaftssanktionen

Lieferanten halten Exportkontrollvorschriften und geltende Wirtschaftssanktionen ein und stellen Zoll- und anderen Behörden bei Bedarf genaue und wahrheitsgemäße Informationen zur Verfügung.

16. Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Lieferanten fördern und richten Kommunikationskanäle für ihre Mitarbeiter ein, damit sie ohne Angst vor Repressalien, Einschüchterung oder Belästigung Beschwerden einreichen oder mögliches rechtswidriges Verhalten melden können. Jede Nachricht wird vertraulich behandelt. Lieferanten ermutigen Ihre Mitarbeiter kontinuierlich, Fehlverhalten in Bezug auf den Verhaltenskodex zu melden.

17. Abfallvermeidung

Lieferanten müssen die sichere und konforme Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung, Wiederverwertung und Wiederverwendung von Abfall, Abgas und Abwasser gewährleisten. Aktivitäten, die das Potenzial haben, sich negativ auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszuwirken, müssen in angemessener Weise verwaltet, gemessen und kontrolliert werden. Die Freisetzung gefährlicher Stoffe muss minimiert werden.

18. Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen

Lieferanten müssen natürliche Ressourcen (z. B. Wasser, Energie, Rohstoffe) schonend nutzen und bewahren. Um erneuerbare natürliche Ressourcen zu schützen, sollten Lieferanten die Verwendung allgemein anerkannter Nachhaltigkeitsstandards und -zertifizierungen unterstützen. Negative Umwelt- und Klimaauswirkungen, die durch den Lieferanten selbst oder innerhalb der Lieferkette verursacht werden sollen am Ursprung minimiert und am besten vermieden werden. Ihre Praktiken sollten an den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft wie Materialreduzierung und -substitution ausgerichtet sein, einschließlich Rückgabe, gemeinschaftliche Nutzung, Instandhaltung, Wiederverwendung, Wiedervermarktung, Aufarbeitung, Wiederaufbereitung und Recycling. Lieferanten verpflichten sich, umwelt- und klimafreundliche Produkte, Verfahren und Technologien zu entwickeln und einzusetzen. Lieferanten verpflichten sich, Treibhausgasemissionen zu minimieren.

19. Verantwortungsbewusstes Chemikalienmanagement

Lieferanten müssen sicherstellen, dass die von ihnen gelieferten Produkte keine Mineralien oder Metallderivate aus Konfliktgebieten enthalten, in denen sie direkt oder indirekt zur Finanzierung oder Unterstützung bewaffneter Gruppen beitragen oder Menschenrechtsverletzungen verursachen oder fördern.

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